Bekanntmachung vom 27. Juni 2016

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Rennertshofen-Nord über ein Regenrückhaltebecken in einen Entwässerungsgraben

Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Anhörung für die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG

Der Markt Rennertshofen beantragt die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem neuen Baugebiet Rennertshofen-Nord über ein Regenrückhaltebecken in einen Entwässerungsgraben. Um die hydraulische Leistungsfähigkeit des Vorfluters zu erhalten, werden entsprechende Rückhaltemaßnahmen ergriffen.

 

Der Plan für das Vorhaben liegt in der Zeit

 

vom 05. Juli 2016 bis einschließlich 05. August 2016

im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zi.-Nr. 1 (Bauamt)

 

während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag     von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (19. August 2016) schriftlich oder zur Niederschrift beim

 

Markt Rennertshofen, Marktstr. 18, 86643 Rennertshofen

 

oder beim

 

Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a.d. Donau, Zimmer 277

 

Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Ver­einigungen (anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen) bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.

 

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durch­zuführen, wenn keine Einwendungen von Beteiligten erhoben wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung eines Erörterungstermins besteht.

 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erör­terungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

 

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

 

  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

     

Wenn ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

 

Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen (http://www.neuburg-schrobenhausen.de/index.php?id=8322,98).

 

 

 

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