Bekanntmachung vom 24. Januar 2017

Widmung "Graf-Arco-Ring" zur Ortsstraße

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 Abs. 1 i. V. m. und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG

Der Marktgemeinderat Rennertshofen hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2017 einstimmig beschlossen, den „Graf-Arco-Ring“, Fl.Nr. 185/10 der Gemarkung Stepperg, gemäß Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG zur Ortsstraße zu widmen. Die Widmung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Der Graf-Arco-Ring liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stepperg Nr. 12 „Am Holzgarten“. Beginn als auch Ende ist die Einmündung in die Straße „An der Hofbreite“.

Die Straße mit Ausbaulänge von 250 m dient zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke im Baugebiet.

 

Eigentümer und Straßenbaulastträger ist der Markt Rennertshofen.

 

Die Widmungsverfügung kann im Bauamt des Marktes Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zimmer-Nr. 1, während der allgemeinen Dienststunden

 

Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag      von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 07.30 Uhr ist 13.00 Uhr

 

 eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage im Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Markt Rennertshofen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

 

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 330) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.

drucken nach oben